Satzung
Satzung Bund für Soziale Verteidigung
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 09. Oktober 2021
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Bund für Soziale Verteidigung e. V.“ abgekürzt „BSV“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Minden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Ziele
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Diese Zwecke sind:
a) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie
c) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer.
2.2. Diese Zwecke setzt der Verein konkret durch die Verfolgung folgender drei miteinander zusammenhängender Aufgaben um: die Abschaffung von Militär und Rüstung und Überwindung von innergesellschaftlicher Gewalt und Intoleranz, den Ausbau der Zivilen Konfliktbearbeitung innergesellschaftlich wie international und die Förderung der Sozialen Verteidigung. Soziale Verteidigung wird verstanden als Verteidigung der Institutionen und Werte der Zivilgesellschaft mit gewaltfreien Mitteln. Wichtiger Bestandteil von Projekten und Maßnahmen zur Friedensbildung und Zivilen Konfliktbearbeitung ist es, die demokratischen Kompetenzen zu entwickeln und zu fördern und zu stärken, die in Konflikten unverzichtbar sind. Insbesondere werden in unseren Projekten und Maßnahmen junge Menschen befähigt und unterstützt, ihre Persönlichkeit zu entwickeln, Konflikte im gegenseitigen Respekt zu lösen und sich über ihr privates Lebensfeld hinaus in gesellschaftlichen Handlungsfeldern konstruktiv einzubringen und zu engagieren. Wir setzen uns gegen Rassismus und gegen jede andere Form von Diskriminierung und für die Menschen- und Bürgerrechte aller Menschen ein. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Förderung von Konfliktfähigkeit, Toleranz, Zivilcourage und Empowerment, um Diskriminierung und Gewalt abzubauen.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen Gleichgesinnten zusammen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und gemeinnützig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Arbeitsprinzipien
3.1 In allen Organen des BSV sollen paritätisch Frauen und Männer mitwirken.
3.2 In allen Organen des BSV ist bei der Entscheidungsfindung ein Konsens anzustreben. Sollte kein Konsens zustande kommen, gilt die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht; bei Wahlen darf es nicht mehr als 20% Gegenstimmen geben.
4. Mitglieder
4.1 Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie freie Zusammenschlüsse werden, soweit sie die in Paragraph 2 genannten Zwecke billigen.
4.2 Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei Ablehnung und erneutem Antrag trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige Entscheidung.
4.3 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, der durch ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
5. Mitgliedsorganisationen
5.1 Die Mitgliedsorganisationen unterstützen die Zwecke des BSV. Wo immer möglich, ist eine enge Kooperation mit ihnen anzustreben.
6. Organe
6.1 Mitgliederversammlung
6.2 Vorstand
6.3. Arbeitsgruppen
6.4 Geschäftsführung
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Bundes. Sie entscheidet u. a. über
a) die Richtlinien der gesamten künftigen Arbeit
b) die konkreten Aufgaben
c) den Haushalt
d) die Zusammensetzung des Vorstands
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung des Vereins.
Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden dazu vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Anträgen vom Vorstand eingeladen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Die Versammlung kann online oder hybrid stattfinden. Mitglieder können online teilnehmen. Online-Versammlungen werden mit einer geeigneten Videokonferenz-Software in einer passwortgeschützten Konferenz durchgeführt. Mitglieder bekommen Zugang zu einer Online-Abstimmung, um ihr Stimmrecht auszuüben.
7.3 Einzelmitglieder und Mitgliedsorganisationen haben eine Stimme.
7.4 Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
7.5 In der Mitgliederversammlung zu behandelnde Anträge müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von 20% der anwesenden Stimmberechtigten.
7.6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren.
7.7 Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe für Einzelmitglieder und Verbände fest.
7.8 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von dem dafür zuständigen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
8. Vorstand
8.1 Vorstand im Sinne des BGB sind bis zu zwei Vorsitzende. Jeweils eine/r von ihnen vertritt den Verein allein. Zum Vorstand gehören außerdem bis zu fünf weitere Mitglieder, wenn nur ein/e Vorsitzende/r gewählt wird, bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus kann der Vorstand bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren, sofern dies für die Erfüllung seiner Aufgaben angebracht ist. Alle Vorstandsmitglieder vereinbaren eine gleichberechtigte interne Kooperation und Arbeitsteilung.
8.2 Alle grundsätzlichen Fragen der BSV-Arbeit werden vom Vorstand – gemeinsam mit der Geschäftsführung – beraten und entschieden. Der Vorstand achtet auf einen koordinierten Ablauf aller im Rahmen des BSV erfolgenden Aktivitäten.
8.3 Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.
9. Arbeitsgruppen
9.1 Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich auf die allgemeinen Zielsetzungen des BSV oder aktuelle Fragestellungen beziehen. Um als Arbeitsgruppe des BSV zu gelten, bedarf es einer jährlichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
9.2 In jeder Mitgliederversammlung wird über den aktuellen Stand der Arbeit berichtet und gegebenenfalls über offene Fragestellungen beraten.
10. Geschäftsführung
10.1 Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen.
10.2 Die Geschäftsführung hat eine Doppelaufgabe: weitgehend selbständig die Verwirklichung der Vereinszwecke voranzutreiben sowie allen anderen Organen zuzuarbeiten und bei der Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben behilflich zu sein.
10.3 Sie bestimmt die Arbeitsabläufe in der Geschäftsstelle.
11. Geschäftsordnung
11.1 Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
11.2 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
12. Inkrafttreten der Satzung und Satzungsänderungen
12.1 Beschluss und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Der entsprechende Antrag ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
12.2 Änderungen der Formulierung, die aus formalen oder vereinsrechtlichen Gründen notwendig werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern ihr Sinn dadurch nicht geändert wird.
12.3 Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
13. Auflösung des Vereins
13.1 Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
13.2 Die vorhandenen Mittel werden Amnesty International zugeführt, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.